Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rapidmax (AGB)

Rapidmax ist ein Produkt der Max Schweizer AG, Ahornstrasse 21, 8051 Zürich

1. Vertragliche Grundlage

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB), welche dem Kunden mit der Auftragsbestätigung ausgehändigt werden, bilden zusammen mit den gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (nachfolgend OR) die vertragliche Grundlage für die bestellten Arbeiten.

2. Arbeiten/Rayon

Das Unternehmen gewährleistet die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der Arbeiten nach dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz, welcher sich aus den relevanten technischen Normen und Empfehlungen sowie Merkblättern des SMGV ergibt. Unser Angebot bezieht sich auf den Kanton Zürich und angrenzende Regionen.

3. Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung gemäss Auftragsbestätigung.

Das Unternehmen ist berechtigt, Akontorechnungen zu stellen.

Der Kunde bezahlt die mit Ablieferung der Arbeiten fällige Forderung innert 15 Tagen nach Rechnungsstellung. Für Zusatzarbeiten gelten die vereinbarten Verbandstarife des Zürcher Malermeisterverbandes.

4. Prüfung der Arbeiten

Der Kunde prüft die Arbeiten umgehend nach deren Abschluss. Stellt er dabei Mängel fest, halten der Kunde und das Unternehmen (nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet) diese Mängel mit Vorteil schriftlich fest und vereinbaren gleichzeitig die Details über eine allfällige Nachbesserung (Umfang und Frist). Der Kunde kann weitere Forderungen (Wandelung, Minderung oder Schadenersatz) nur geltend machen, wenn die Max Schweizer AG die Nachbesserung überhaupt nicht ausführt oder das Ergebnis trotz Nachbesserung nicht mangelfrei ist.

Prüft der Kunde die Arbeiten nicht umgehend nach deren Abschluss oder innert einer mit der Unternehmung vereinbarten Frist, so gelten die Arbeiten als mangelfrei genehmigt.

5. Unterhalt von Beschichtungen

Es ist Aufgabe des Kunden, sich um den Unterhalt bzw. die Instandhaltung des erstellten Werkes zu kümmern. Alle Beschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs-, Verschleiss- und Abbauprozessen. Daher kann das Unternehmen für Kreidungen und Farbtonveränderungen auch keine Haftung übernehmen. Die erwähnten Prozesse sind je nach Standort und verwendeten Produkten unterschiedlich. Der Kunde muss diese mit regelmässigen Kontrollen selbst überwachen oder durch Fachpersonen überwachen lassen.

6. Materialverwendung

Die Max Schweizer AG verwendet handelsübliche Materialien, fast ausschliesslich von Schweizer Lieferanten. Langjährige Partnerschaften unterstützen den reibungslosen Vertrieb und garantieren die Qualität.

7. Haftung

Die Parteien haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Haftung wird soweit gesetzlich zulässig, betragsmässig auf den Wert der vereinbarten Vergütung für die jeweiligen Leistungen beschränkt. Zudem ist die Haftung des Unternehmens für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

8. Verjährung

Die Verjährungsfristen für Forderungen des Kunden aus Sachgewährleistungen (also für Forderungen aufgrund von mangelhaften Arbeiten) werden einheitlich auf zwei Jahre festgelegt.

Stand: Januar 2023

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